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§ 8 PflegeEFördVO - Verteilung auf Pflegeplätze

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
PflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

(1) 1Die förderfähigen Aufwendungen sind in gleichen Tagesbeträgen auf die Zahl der Plätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen. 2Für die Ermittlung der Tagesbeträge sind

  1. 1.
    Zinsen für Fremdkapital sowie Aufwendungen für Miete und sonstige Nutzungsentgelte auf den Zeitraum, für den sie anfallen,
  2. 2.
    Zinsen für Eigenkapital, Abschreibungen sowie Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung auf ein Jahr

zu verteilen. 3Der Kalendermonat ist dabei mit 30,42 Tagen, das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.

(2) 1Bei der Verteilung der Aufwendungen auf die Zahl der Plätze ist eine durchschnittliche Auslastung von 85 Prozent zugrunde zu legen. 2Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen, deren Standort außerhalb der Landeshauptstadt Hannover und der Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Göttingen, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg liegt, kann für den Bewilligungszeitraum auf Antrag abweichend von Satz 1 eine durchschnittliche Auslastung von 80 Prozent zugrunde gelegt werden, wenn die Pflegeeinrichtung in den zwölf der Antragstellung vorangegangenen Kalendermonaten zu weniger als 80 Prozent ausgelastet war. 3Als Anzahl der Tage sind zugrunde zu legen

  1. 1.

    bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der tatsächlichen Öffnungstage, mindestens jedoch 250 Tage im Jahr,

  2. 2.

    bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege 365 Tage im Jahr.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34)