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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL KZAErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Das Ergebnis des Kooperationsprojekts muss der Öffentlichkeit in Niedersachsen oder im Ausland zugänglich gemacht werden (durch eine Veranstaltung, Ausstellung etc.).

4.3 Die Möglichkeit der Vertiefung der kulturellen Kontakte mit dem Ausland, der Austauschgedanke und das gemeinsame Arbeiten mit ausländischen Partnerinnen und Partnern müssen erkennbar sein.

4.4 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)