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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL KZAErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel der Begründung und Vertiefung kultureller Kontakte Niedersachsens mit dem Ausland. Dabei sollen Kooperationen zwischen Antragstellerinnen und Antragstellern aus Niedersachsen und Partnerinnen und Partnern sowie Künstlerinnen und Künstlern aus dem Ausland entstehen, sich vertiefen und etablieren. Durch das gemeinsame Arbeiten sollen Einblicke in die verschiedenen Gesellschaftsstrukturen und Kulturen ermöglicht werden. Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner aus dem Ausland können Kulturinstitutionen oder Akteurinnen und Akteure der jeweiligen kulturellen Szene sein.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Kooperationen zwischen Antragstellenden aus Niedersachsen und Partnerinnen und Partnern aus dem Ausland zu etablieren und zu vertiefen. Dabei sollen wechselseitige Einblicke in die verschiedenen Gesellschaftsstrukturen und Kulturen ermöglicht werden.

1.3 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)