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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL KZAErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.

7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf der Internetseite des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen). Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht an das MWK zu senden.

7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

7.5 Die endgültige Entscheidung über Art und Umfang der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.6 Die Bewilligungsbehörde bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei ihrer Entscheidung ein:

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Ausgaben- und Finanzierungsplans,

  • Vollständigkeit der Antragsunterlagen,

  • Professionalität,

  • künstlerische Qualität,

  • überregionale Bedeutung des Vorhabens und Landesbezug,

  • Innovationsgrad (spartenübergreifende neuartige Veranstaltungs- und/oder Vermittlungsformate, Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken),

  • dramaturgische Schlüssigkeit des Konzeptes,

  • Art und Intensität der internationalen Kooperation,

  • Publikumserschließung mit dem Ziel einer gesellschaftlich möglichst breiten Teilhabe,

  • Chancengleichheit, Nachwuchsförderung, Vermittlungsangebote,

  • Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität),

  • Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung,

  • Aufbau und Unterhaltung einer langfristigen internationalen Kooperation.

Maßnahmen im Bereich der Nachwuchsförderung habe eine besondere Priorität.

7.7 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

7.8 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nur zu führen, wenn dies im Bewilligungsbescheid bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)