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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL KZAErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

2.1 Gefördert werden kulturelle Projekte, die auf gegenseitigen Austausch und gemeinsames Arbeiten mit Partnerinnen und Partnern aus dem Ausland ausgerichtet und deren Konzepte von hoher Qualität sind.

2.2 Es erfolgt keine Förderung von Wiederaufnahmen und Wiederholungen bereits stattgefundener kultureller Aktivitäten. Die Förderung von messeähnlichen Veranstaltungen, Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstlern sowie investiven Projekten ist ebenfalls ausgeschlossen. Außerdem sind Projekte mit dem Ziel ausschließlicher Produktion und Aufführung von Filmen oder ausschließlicher Produktion und Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern von der Förderung ausgeschlossen. Darüber hinaus ist eine Förderung von Projekten freiberuflicher journalistischer Tätigkeit ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)