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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL KZAErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt je Antrag mindestens 2 500 EUR und maximal 10 000 EUR. Pro Antragstellerin oder Antragsteller ist maximal eine Zuwendung im Kalenderjahr zulässig.

5.3 Die Zuwendung soll 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Finanzierungsanteil höher sein.

5.4 Zuwendungsfähig können Personal-, Reise- und Sachausgaben sein, darunter auch angemessene Honorare und Gagen, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind und zusätzlich durch das Projekt entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für fest angestelltes Personal.

5.5 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.

5.6 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.

5.7 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.

5.8 Die Höhe der Zuwendung wird im Rahmen des Förderverfahrens durch die Bewilligungsbehörde entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.6 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)