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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL KZAErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

3.1 Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen aus allen Kultursparten sowie interdisziplinäre und spartenübergreifende Zusammenschlüsse und Netzwerke. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihren (Wohn-)Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind weiterhin Einrichtungen und natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)