Abschnitt 6 RL KZAErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL KZAErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22000
6.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.
6.2 Die Förderungen des Landes können vom Land Niedersachsen veröffentlicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)