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Abschnitt 7 RL BrFlREVITErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Redaktionelle Abkürzung
RL BrFlREVITErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar im Inland geltenden EU-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den VV/VV-Gk zu § 44 LHO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Das MU kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt mindestens sechs Wochen im Voraus über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.7 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllt sind.

7.8 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und dessen Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.9 Vor Entscheidung über einen Antrag soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. Ebenso soll nach Beendigung des Vorhabens eine abschließende Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. In dieser sollte auch das Erreichen von im Vorfeld möglicherweise festgelegten Sanierungszielen bestätigt werden.

7.10 Mit dem Nachweis der Verwendung sind anzugeben:

  • die Größe der Gesamtfläche, deren Nachnutzung als grüne Infrastruktur durch die Förderung unterstützt wird,

  • die Größe der Fläche, die revitalisiert und einer erneuten Bebauung und/oder Nutzung zugeführt worden ist oder wird,

  • die Größe der Fläche, auf der Freiräume und grüne Infrastruktur geschaffen worden sind oder werden und

  • die Menge an belastetem Material (Belastung ≥ Z2), die entsorgt worden ist.

7.11 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim im Wege von Vor-Ort-Kontrollen bei dem Zuwendungsempfänger die Tatbestände, auf die sich die Zahlungen an den Zuwendungsempfänger stützen. Das GAA Hildesheim ist zu ergänzenden fachlichen Prüfungen der Vorhabensausführung berechtigt. Bei festgestellten Beanstandungen informiert das GAA Hildesheim die Bewilligungsstelle. Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)