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  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 48 NIngG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anzuwenden. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.

(2) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.

(3) Auf die vor dem 1. Dezember 2021 in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen findet § 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 erst mit Ablauf des 30. November 2024 Anwendung.