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  • ab 30.03.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 GewSBLFördErl - Auswahlkriterien zu Nummer 4.1.6

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Auswahlkriterien für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung festzulegen und anzuwenden. Diese Kriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der finanziellen Ressourcen sowie eine Ausrichtung der Maßnahmen auf die EU-Prioritäten für die ländliche Entwicklung gewährleisten.

In der Maßnahme "Gewässerschutzberatung" sind für Anträge mit Bezug auf die Zielgebiete der EG-WRRL keine Auswahlkriterien i. S. der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erforderlich, da es sich hier um eine In-House-Vergabe mit nur einem zugelassenen Antragsteller und einem einzigen Projekt handelt. Für Anträge mit Bezug auf Trinkwassergewinnungsgebiete werden die Auswahlkriterien durch die Einstufung der Gebiete in Handlungsprioritäten gemäß dem Prioritätenprogramm Trinkwasserschutz nach Wasserqualität des Grund- und Sickerwassers sowie des geförderten Rohwassers festgelegt.

Das bedeutet, die Anträge werden - nach Prüfung der Förderbedingungen - anhand des Prioritätenprogramms bewertet. Es erfolgt eine Einstufung der Trinkwassergewinnungsgebiete in die dort festgelegten Handlungsbereiche

  • Gebiet A (Wasserqualität muss erhalten werden),

  • Gebiet B (Wasserqualität muss verbessert werden),

  • Gebiet C (Wasserqualität ist deutlich belastet, Sanierungsgebiet).

Entsprechend der Einstufung oder Gebietszuordnung wird die Höhe der Gesamtförderung, also die Mittelverteilung je Hektar festgelegt.

Danach wird die Qualität des Schutzkonzepts als Auswahlkriterium geprüft. Hierbei sind folgende Kriterien zu bewerten:

  • Darstellung der Ausgangssituation/des Handlungsbedarfs

    (Stärken-Schwächenanalyse des Trinkwassergewinnungsgebietes),

  • Strategiebeschreibung

    (geplante Beratungsinhalte und -maßnahmen; womit sollen Ziele erreicht werden),

  • Erfolgsmonitoring

    (Überprüfung der Zielerreichung, welche Methoden/Bewertungen).

Pro Kriterium sind maximal zehn Punkte zu erreichen. Ein Antrag wird nur bewilligt, wenn er eine Gesamtpunktzahl von mindestens zehn Punkten bekommt und für jedes der o. g. Kriterien mindestens einen Punkt erhält.

Hinweis zur Stichtagsregelung: Bei der Gewässerschutzberatung gibt es keinen jährlichen Stichtag, zu dem die Anträge vorzuliegen haben.

Die Antragsteller haben festgelegte individuelle "Zeitfenster", in denen der Antrag plus Anlagen vorzulegen ist. Diese Zeitvorgaben sind abhängig von der Laufzeit der Finanzhilfeverträge im Kooperationsmodell Trinkwasserschutz.

Im Ergebnis geht in regelmäßigen Abständen jeweils eine gewisse Anzahl an Anträgen ein. Diese werden dann anhand der Auswahlkriterien bewertet und in eine Rankingliste aufgenommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)