§ 4 JugendfördG - Unabhängigkeit der Jugendarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
Die staatliche Förderung der Jugendarbeit lässt im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Träger auf freie Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit und selbstständige Wahl der Leiter und Mitarbeiter unberührt.