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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 4 JugendfördG - Unabhängigkeit der Jugendarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Die staatliche Förderung der Jugendarbeit lässt im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Träger auf freie Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit und selbstständige Wahl der Leiter und Mitarbeiter unberührt.