Abschnitt 41 BüRL-RdErl - Bürgschaftsentgelte
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Für Bürgschaften werden vom Land Entgelte erhoben, die an die PwC zu zahlen sind. Abweichend von den nachstehenden Bestimmungen richtet sich die Höhe des Verwaltungsentgelts für Bürgschaften des Landes für Schiffsfinanzierungen nach dem "Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen" (RdErl. des MF vom 27.4.2004 [Nds. MBl. S. 300]).