Abschnitt 43 BüRL-RdErl - Verwaltungsentgelt
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Für die Verwaltung der Bürgschaft hat die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer bei Krediten mit wechselnder Inanspruchnahme ein Entgelt in Höhe von grundsätzlich 1,0 % p. a. des Bürgschaftsobligos bezogen auf den maximal gewährten Kreditbetrag bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung zu entrichten. Bei Krediten mit fest vereinbarten Tilgungsmodalitäten sind grundsätzlich 1,0 % p. a. des Bürgschaftsobligos bezogen auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag zu zahlen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht abgewichen werden. Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben. Das laufende Entgelt ist nach Bürgschaftszusage vom Tag der ersten Valutierung, auch eines Kreditteils, spätestens jedoch vom Tag des Zugangs der Bürgschaftsurkunde an bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung in der o. g. Höhe zu leisten.