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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 42 BüRL-RdErl - Antragsentgelt

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

42.1 Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Bürgschaft hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ein einmaliges Entgelt zu zahlen, das sich wie folgt berechnet:

  1. a)

    für Kreditsummen bis zu 500 000 EUR = 1 % des beantragten Kredits,

  2. b)

    für den 500 000 EUR übersteigenden Kreditbetrag bis zu 5 Mio. EUR = 0,75 % des beantragten Kredits,

  3. c)

    für den 5 Mio. EUR übersteigenden Kreditbetrag bis zu 10 Mio. EUR = 0,5 % des beantragten Kredits,

  4. d)

    für den 10 Mio. EUR übersteigenden Kreditbetrag = 0,1 % des beantragten Kredits.

Im Einzelfall beträgt das Antragsentgelt jedoch höchstens 125 000 EUR.

42.2 Bei mehreren Bürgschaftsanträgen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, bemisst sich das Antragsentgelt gemäß Nummer 42.1 nach der Gesamtsumme der Kreditbeträge.

42.3 Das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigt werden.

42.4 Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragstellung. Das Antragsentgelt wird mit Antragstellung fällig. Die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig.