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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL-BMQ-NI - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
RL-BMQ-NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

3.1 Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, sowie öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit die berufsbezogene Qualifizierung sowie der Wissenstransfer gehört. Dazu zählen Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Bildungsmaßnahmen unabhängig von der Rechtsform, die eine Zertifizierung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 7.6 dieser Richtlinie vorweisen.

3.2 Die Anbieter von umfassenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und von Angeboten in den Bereichen des Wissenstransfers müssen die erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung aufweisen und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen verfügen.

3.3 Die an den beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und an den Angeboten zum Wissenstransfer Teilnehmenden sind Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger i. S. des EU-Beihilferechts.

3.4 Die Zuwendungen werden den Zuwendungsempfängern als Anbieter von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie als Anbieter von Angeboten zum Wissenstransfer gezahlt und umfassen keine Auszahlungen an Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger.

3.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Zuwendungsempfänger,

  • die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,

  • bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend geltender Definition handelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)