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Abschnitt 5 GewSBLFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

5.1
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt.

5.2
Die gesamten öffentlichen förderfähigen Ausgaben für EU-kofinanzierte Vorhaben werden entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu 80 % aus EU-Mitteln und zu 20 % aus Landesmitteln finanziert.

5.3
Bei Informations- und Beratungsleistungen in Trinkwassergewinnungsgebieten müssen die förderfähigen voraussichtlichen Ausgaben mindestens 20 000 EUR pro Jahr betragen. Der Zuwendungsantrag hat sich zeitlich an der Laufzeit des Schutzkonzepts zu orientieren.

5.4
Bei Informations- und Beratungsleistungen in Zielgebieten der EG-WRRL muss die Laufzeit mindestens ein Jahr betragen. Der Bewilligungszeitraum hat der Laufzeit des Schutzkonzepts zu entsprechen.

5.5
Ab 2023 sind keine neuen Zuwendungsanträge mehr zulässig.

5.6
Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des beantragten Vorhabens zu erreichen. Dabei darf die Höhe der Zuwendung die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht übersteigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)