§ 19 AktO-ArbG - Klagen und Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als erstinstanzliche Prozessverfahren sind Entschädigungsklagen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 201 GVG unter dem Registerzeichen "Oa" zu registrieren.
(2) Als Berufungsverfahren und als Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens sind zu registrieren:
- 1.
Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter dem Registerzeichen "SLa", mit Ausnahme der Berufungen nach Absatz 2 Nummer 2 c,
- 2.
Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter dem Registerzeichen "GLa"
- a)
Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- b)
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- c)
Berufungen gegen Urteile in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts,
- 3.
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens unter dem Registerzeichen "SHa", insbesondere
- a)
Amtsentbindungen ehrenamtlicher Richter nach § 21 Absatz 5, § 37 Absatz 2 ArbGG
- b)
Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiG,
- c)
Amtsenthebungen ehrenamtlicher Richter nach §§ 27, 37 Absatz 2 ArbGG,
- d)
Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach §§ 28, 37 Absatz 2 ArbGG,
- e)
Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG,
- f)
gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 36 ZPO,
- g)
Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 49 Absatz 2 ArbGG,
- h)
Anträge auf Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 159 GVG,
- i)
Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6a ArbGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG.
(3) Im Berufungs- und Klageregister sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
bei Berufungen: Gericht erster Instanz:
- a)
Sitz,
- b)
Aktenzeichen,
- c)
Datum der Entscheidung,
- 4.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift
- a)
Kläger, Antragsteller oder Berufungskläger,
- b)
Beklagter, Antragsgegner oder Berufungsbeklagter,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 5.
Verfahrensgegenstand,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
bei Berufung: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,
- 8.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 9.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.