§ 63 NJG - Einsicht in Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Jede Person ist berechtigt, die Abschrift des Grundbuchblatts, den Auszug aus dem Liegenschaftskataster und andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die der Notarin oder dem Notar aus Anlass des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind, einzusehen.