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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 63 NJG - Einsicht in Unterlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Jede Person ist berechtigt, die Abschrift des Grundbuchblatts, den Auszug aus dem Liegenschaftskataster und andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die der Notarin oder dem Notar aus Anlass des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind, einzusehen.