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§ 2 SchVO-SGB XI - Bestellung der Mitglieder; Amtszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) Die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    zwei Mitglieder durch die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen,

  2. 2.

    ein Mitglied durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,

  3. 3.

    ein Mitglied für die örtlichen Träger der Sozialhilfe durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  4. 4.

    zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  5. 5.

    zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.

Die in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Organisationen bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder für die von ihnen bestellten Mitglieder. Für das nach Satz 1 Nr. 3 bestellte Mitglied bestellen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens das erste stellvertretende Mitglied und der überörtliche Träger der Sozialhilfe das zweite stellvertretende Mitglied.

(2) Die bestellten Mitglieder werden der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des schriftlichen Einverständnisses der Bestellten benannt. Diese bestätigt die Bestellung und teilt dies den beteiligten Organisationen mit. Die Bestellung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    das vorsitzende Mitglied und seine Vertretung nicht die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen oder

  2. 2.

    die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Tätigkeitsverhältnis zu einer Pflegekasse, Pflegeeinrichtung oder Pflegeorganisation stehen oder in den letzten zwei Jahren standen, deren Interessen durch das Pflege-Versicherungsgesetz unmittelbar berührt werden.

(3) Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde keine Mitglieder bestellt oder Kandidatinnen oder Kandidaten benannt, so werden diese im Fall des § 76 Abs. 2 Satz 6 SGB XI von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre. Die erste Amtszeit endet am 31. Dezember 1998.