Abschnitt 5 UZuwHARdErl - V. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- UZuwHARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG, § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, z.B.
§ 64 NNatG,
besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Bußgeldkatalog soll eine - nicht abschließende - Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. Tatbestände, die nicht typisierbar und unterschiedlich geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Bußgeldhöhe dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden. Bei den vom Katalog nicht erfassten Verstößen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Verhängung der höchstzulässigen Geldbuße (§ 65 NNatG bzw. § 65 Abs. 5 BNatSchG) nur in den Fällen des Teils I (Allgemeiner Teil) Nr. 6.2 Gebrauch gemacht werden sollte.
Insbesondere bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten Bußgeldsätzen kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen (siehe Nummer 3.2 des Teils I - Allgemeiner Teil -). Ein Verwarngeldkatalog für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist diesem Bußgeldkatalog als Anlage beigefügt.
Dieser Teil (Teil V) des Bußgeldkataloges umfasst zwei Abschnitte:
- 1.
Der Erste Abschnitt erfasst Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen
- a)
Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten (Spalte 3), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind oder die Handlung von außen hineinwirkt bzw. bei Naturdenkmälern in der geschützten Umgebung. Besonders geschützte Biotope oder besonders geschütztes Feuchtgrünland sind in Spalte 3 unter der Voraussetzung erfasst, dass sie in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen sind oder dem Betroffenen bekannt gegeben wurden.
- b)
Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten (Spalte 4), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind.
- c)
Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder Spalte 4 erfasst sind. Bei diesen ist der in Spalte 4 genannte Bußgeldrahmen um 20 v.H. vermindert entsprechend anzuwenden.
- 2.
Der Zweite Abschnitt erfasst Tatbestände des Artenschutzes und enthält
- a)
im ersten Teil die Tatbestände, bei denen bei der Bußgeldhöhe zwischen
streng geschützten Arten (Spalte 3),
besonders geschützten Arten (Spalte 4) und
sonstige Arten (Spalte 5)
unterschieden wird,
- b)
im zweiten Teil die übrigen Tatbestände aus dem Bereich des Artenschutzes.
Erster Abschnitt:
Tatbestände außerhalb des Artenschutzes
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße (in EUR) nach Maßgabe der Vorbemerkungen) | Geldbuße (in EUR) (nach Maßgabe der Vorbemerkungen) | Bemerkungen Bei Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder 4 erfasst sind, sind die Beträge der Spalte 4 um 20 v.H. zu vermindern. | |||
- | in Naturschutzgebieten | - | in Landschaftsschutzgebieten | ||||
- | im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" | ||||||
- | im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Erholungszone | ||||||
- | im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Ruhezone und Zwischenzone | ||||||
- | im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteile A und B | ||||||
- | im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteil C | ||||||
- | in geschützten Landschaftsbestandteilen | ||||||
- | an Naturdenkmälern | ||||||
- | in einem besonders geschützten Biotop | - | in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG | ||||
- | auf besonders geschütztem Feuchtgrünland | ||||||
1. | Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | ||||||
1.1 | baulichen Anlagen (soweit nicht Nrn. 1.2 bis 1.8) | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; bei Naturdenkmälern: § 304 StGB prüfen | |||||
1.1.1 | Vorhaben bis 100 m3 umbauten Raum | 250 - 12.500 | 100 - 2.500 | ||||
1.1.2 | Vorhaben über 100 m3 umbauten Raum | 1.500 - 50.000 | 750 - 25.000 | ||||
1.2 | Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | ||||||
1.2.1 | bis 2 m2 | 125 - 1.500 | *25 - 250 | ||||
1.2.2 | über 2 m2 | 250 - 12.500 | 100 - 2.500 | ||||
1.3 | Werbeanlagen oder Werbemitteln | ||||||
1.3.1 | bis 2 m2 oder m3 | 125 - 1.500 | *25 - 250 | ||||
1.3.2 | über 2 m2 oder m3 | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 | ||||
1.4 | Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen | ||||||
1.4.1 | bis 10.000 m2 | 250 - 12.500 | 50 - 2.500 | ||||
1.4.2 | über 10.000 m2 | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
1.5 | Wohnwagen und Zelten | ||||||
1.5.1 | bis zu 10 Tagen | 50 - 1.000 | *15 - 250 | ||||
1.5.2 | jeder weitere Tag | 25 - 250 | 10 - 50 | ||||
1.6 | Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | ||||||
1.6.1 | bis 100 m2 oder 50 m Länge | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 | ||||
1.6.2 | bis 1.000 m2 oder 500 m Länge | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | ||||
1.6.3 | über 1.000 m2 oder 500 m Länge | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 | ||||
1.7 | ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | ||||||
1.7.1 | bis 100 m | 500 - 2.500 | 100 - 500 | ||||
1.7.2 | bis 1.000 m | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
1.7.3 | über 1.000 m | 2.500 - 50.000 | 500 - 25.000 | ||||
1.8 | Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; beim Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung siehe auch Nr. 11 | |||||
1.8.1 | bis 1.000 m2 oder m3 | 500 - 10.000 | 100 - 2.500 | ||||
1.8.2 | bis 10.000 m2 oder m3 | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
1.8.3 | über 10.000 m2 oder m3 | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
1.9 | Einfriedungen aller Art | pro lfd. Meter 12,50, mindestens 125 EUR | pro lfd. Meter 2,50, mindestens 25 EUR | ||||
1.10 | Gewässern einschließlich Fischteichen | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | |||||
1.10.1 | bis 100 m2 | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 | ||||
1.10.2 | bis 1.000 m2 | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | ||||
1.10.3 | über 1.000 m2 | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
2. | Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | |||||
2.1 | bis 100 m2 | 250 - 2.500 | 50 - 500 | ||||
2.2 | bis 1.000 m2 | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
2.3 | über 1.000 m2 | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 | ||||
3. | Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigem flächenhaften Baum- oder Strauchbestand | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
3.1 | bis 1.000 m2 | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 | ||||
3.2 | bis 10.000 m2 | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | ||||
3.3 | über 10.000 m2 | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
4. | Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnen | siehe auch Nr. 27 | |||||
4.1 | bis 10 m linienhaftes Feldgehölz | 250 - 2.500 | 50 - 500 | ||||
4.2 | bis 100 m linienhaftes Feldgehölz | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
4.3 | über 100 m linienhaftes Feldgehölz | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
4.4 | Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare | 150 - 5.000 | 50 - 2.500 | ||||
4.5 | Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren | 250 - 12.500 | 100 - 5.000 | ||||
4.6 | pro Baum | 250 - 12.500 | 100 - 5.000 | ||||
5. | Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
5.1 | bis 1.000 m2 | 250 - 2.500 | 50 - 500 | ||||
5.2 | bis 10.000 m2 | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
5.3 | über 10.000 m2 | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
6. | Unerlaubtes oder unbefugtes Abbreunen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen | ||||||
6.1 | bis 100 m2 | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 | ||||
6.2 | bis 1.000 m2 | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
6.3 | über 1.000 m2 | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
7. | Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden | ||||||
7.1 | bis 1.000 m2 | 500 - 10.000 | 100 - 2.500 | ||||
7.2 | bis 10.000 m2 | 2.500 - 25.000 | 500 - 10.000 | ||||
7.3 | über 10.000 m2 | 7.500 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
8. | Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart | ||||||
8.1 | bis 1.000 m2 | 750 - 10.000 | 150 - 2.500 | ||||
8.2 | bis 10.000 m2 | 5.000 - 25.000 | 1.000 - 10.000 | ||||
8.3 | über 10.000 m2 | 10.000 - 50.000 | 2.000 - 25.000 | ||||
9. | Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzenschutzmitteln | siehe auch Nr. 9 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung - | |||||
9.1 | bis 1.000 m2 | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 | ||||
9.2 | bis 10.000 m2 | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
9.3 | über 10.000 m2 | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 | ||||
10. | Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensivgrünland | ||||||
10.1 | bis 1.000 m2 | 750 - 10.000 | 150 - 2.500 | ||||
10.2 | bis 10.000 m2 | 5.000 - 25.000 | 1.000 - 10.000 | ||||
10.3 | über 10.000 m2 | 10.000 - 50.000 | 2.000 - 25.000 | ||||
11. | Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | |||||
11.1 | bis 100 m2 oder m3 | 100 - 1.000 | 50 - 1.000 | ||||
11.2 | bis 1.000 m2 oder m3 | 500 - 10.000 | 250 - 10.000 | ||||
11.3 | bis 10.000 m2 oder m3 | 2.500 - 25.000 | 500 - 25.000 | ||||
11.4 | bis 50.000 m2 oder m3 | 5.000 - 35.000 | 1.500 - 35.000 | ||||
11.5 | über 50.000 m2 oder m3 | 15.000 - 50.000 | 7.500 - 25.000 | ||||
12. | Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | Die Regelungen des NJagdG und des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
12.1 | Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | siehe auch Nr. 24; bei geschützten Arten: | |||
- | siehe Nrn. 16 und 20, | ||||||
- | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | ||||||
12.2 | Beunruhigen oder Stören wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | siehe auch Nr. 25; bei streng geschützten Arten siehe Nr. 17 | |||
12.3 | Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | siehe auch Nr. 26; bei geschützten Arten: | |||
- | siehe Nr. 19, | ||||||
- | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | ||||||
12.4 | Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 50 - 10.000 | 50 - 5.000 | siehe auch Nr. 28 | |||
12.5 | Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | ||||
12.6 | Einbringen von Abfall | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | siehe auch Nr. 1 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung - | |||
12.7 | Feuer auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen anzünden oder unterhalten; Feuerwerkskörper zünden | *35 - 2.500 | *25 - 1.500 | ||||
12.8 | Störung der Ruhe der Natur | ||||||
12.8.1 | durch Lärm oder auf andere Weise, z.B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | ||||
12.8.2 | durch lärmintensive Veranstaltungen in der Erholungszone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" | *25 - 5.000 | |||||
12.9 | Hunde unangeleint laufen lassen | *25 - 1.000 | *25 - 500 | ||||
12.10 | Drachen (in der Ruhezone und in der Zwischenzone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder ferngesteuerte Geräte außerhalb der Wege betreiben | *35 - 2.500 | *25 - 1.500 | ||||
12.11 | Niederbringen von Bohrungen aller Art | 50 - 50.000 | *25 - 25.000 | ||||
13. | Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen | *25 - 2.000 | *25 - 1.000 | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||
14. | Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art | 50 - 5.000 | *25 - 2.500 | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||
15. | Naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in Gewässern | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
15.1 | Befahren mit motorgetriebenem Fahrzeug | 50 - 5.000 | *25 - 2.500 | ||||
15.2 | Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden | 50 - 2.000 | *25 - 1.000 |
Zweiter Abschnitt:
Artenschutz
1.
Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße (in EUR) bei streng geschützten Arten | Geldbuße (in EUR) bei besonders geschützten Arten | Geldbuße (in EUR) bei sonstigen Arten | |
16. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (1) | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) | |||||
17. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören | 50 - 10.000 | 50 - 7.500 | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) - siehe auch Nr. 12.2 - | |||||
18. | Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) | |||||
19. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (2) | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) - siehe auch Nr. 12.3 - | |||||
20. | Verstoß gegen das Verbot, entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten | 250 - 10.000 | 100 - 7.500 | 50 - 5.000 | |
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV) | |||||
21. | Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen oder zu haben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote) | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | |
(§ 65 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) | |||||
22. | Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | |
a) | zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, | ||||
b) | zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden | ||||
(Vermarktungsverbote)(3) (§ 65 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 16 Abs. 1 BArtSchV) | |||||
23. | Verstoß gegen das Verbot, lebende Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben | - | - | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | |
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV) |
2.
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes
1 | 2 | 3 | |
---|---|---|---|
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße (in EUR) | |
24. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu fangen, zu verletzen oder zu töten (1) | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 7 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.1 - | |||
25. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu beunruhigen | *25 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 7 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.2 - | |||
26. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 7 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.3 - | |||
27. | Verstoß gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen bzw. in den in § 37 Abs. 3 und 4 NNatG genannten Zeiträumen die dort genannten Handlungen auszuführen | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 10 NNatG) | |||
28. | Verstoß gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur und Landschaft anzusiedeln | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 11 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.4 - | |||
29. | Verstoß gegen das Verbot, Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten zu züchten | 50 - 5.000 | |
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV) | |||
30. | Verstoß gegen Bestimmungen über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen | 50 - 5.000 | |
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BArtSchV) | |||
31. | Verstoß gegen Bestimmungen über Anzeigepflichten zur Erleichterung der Überwachung der Haltung und Kennzeichnung von Tieren | 50 - 2.500 | |
(§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV) | |||
32. | Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride zu züchten oder zu halten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BArtSchV) | 50 - 5.000 | |
33. | Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride in den Flug zu entlassen | 50 - 2.500 | |
- | nicht oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, auch i.V.m. Abs. 4 BArtSchV | ||
- | nicht rechtzeitiges Zurückführen einer Greifvogelhybride | ||
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 BArtSchV) | |||
34. | Verstoß gegen Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 BArtSchV) | 50 - 2.500 | |
35. | Verstoß gegen Bestimmungen über Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Landesbehörde | 50 - 2.500 | |
(§ 65 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) | |||
36. | Verstoß gegen Bestimmungen, die Auskunftspflichtige zur Duldung von Maßnahmen, zur Unterstützung beauftragter Personen sowie zur Vorlage geschäftlicher Unterlagen verpflichten | 50 - 2.500 | |
(§ 65 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG) | |||
37. | Verstoß gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder zur Schau stellen von Tieren oder Pflanzen | 50 - 5.000 | |
(§ 65 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) | |||
38. | Verstoß gegen das Verbot aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3.254/91, zum Fang von Tieren Tellereisen zu verwenden (2) | 50 - 10.000 | |
(§ 65 Abs. 4 BNatSchG) | |||
39. | Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Zoos | 200 - 50.000 | |
(§ 64 Nr. 12 NNatG) | |||
40. | Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen | 100 - 25.000 | |
(§ 64 Nr. 13 NNatG) |