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  • ab 09.07.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 UZuwHARdErl - III. Sachbereich Immissionsschutz

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
Redaktionelle Abkürzung
UZuwHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße EURBemerkungen
1.Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
1.1Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) 1.bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, daneben auch die §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
2.nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden
3.bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlagen(-teile)
1.1.1Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) beträgt:
1.1.1.1bis 50.000 EUR500 -2.500
1.1.1.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 -5.000
1.1.1.3über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR2.500 -25.000
1.1.1.4über 5 Mio. EUR5.000 -50.000
1.1.2Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 -5.000
1.1.3Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile) beträgt:
1.1.3.1bis 50.000 EUR250 -2.500
1.1.3.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 -3.500
1.1.3.3über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR500 -5.000
1.1.3.4über 5 Mio. EUR2.500 -25.000
1.2Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 1.bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
2.Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
1.2.1Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch:
1.2.1.1keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden250 -2.500
1.2.1.2kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden500 -5.000
1.2.1.3kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können2.500 -15.000
1.2.1.4langfristige erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden5.000 -25.000
1.2.1.5langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können10.000 -50.000
1.2.2Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient:
1.2.2.1wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden 250 -2.500
1.2.2.2wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt250 -4.000
1.2.2.3wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB (A) überschritten werden500 -5.000Sofern in der Genehmigungsurkunde keine Immissionswerte bestimmt sind, gelten die Immissionswerte der TA Lärm. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden1.000 -10.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.5wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden2.500 -15.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.6wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB (A) überschritten werden2.500 -15.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.7wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden5.000 -25.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.8wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden10.000 -50.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.3Verstoß gegen sonstige Auflagen:
1.2.3.1wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und Folgendes betreffen:
1.2.3.1.1die Vermeidung der Abfälle500 -10.000
1.2.3.1.2die Verwertung der Abfälle500 -10.000
1.2.3.1.3die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit5.000 -25.000
1.2.3.1.4die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit500 -2.500
1.2.3.2wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen 250 -2.500Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus
1.2.3.3wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung:
1.2.3.3.1von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können500 -15.000
1.2.3.3.2vorhandene Abfälle verwertet werden500 -5.000
1.2.3.3.3vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden2.500 -10.000
1.2.3.4wenn sie dem Arbeitsschutz dienen250 -5.000
1.2.3.5wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen500 -5.000
1.2.3.6wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben150 -1.500
1.2.3.7wenn sie die Gestaltung der Maßnahme zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit betreffen250 -2.500
1.3Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG)
1.3.1Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1500 - 5.000
1.3.2Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 1500 - 5.000
1.3.3verspätete Abgabe der Anzeige nach Absatz 1250 - 2.500
1.3.4Unterlassung der Anzeige nach Absatz 3250 - 2.500
1.3.5Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 3250 - 2.500
1.3.6verspätete Anzeige nach Absatz 3100 - 1.000
1.4Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG) 500 - 10.000
1.5wesentliche Änderungen einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) siehe Nr. 1.1
1.5.1wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auf geführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat:
1.5.1.1bis 50.000 EUR500 - 2.500
1.5.1.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 - 5.000
1.5.1.3über 500.000 bis 5 Mio. EUR2.500 - 25.000
1.5.1.4über 5 Mio. EUR5.000 - 50.000
1.5.2wesentliche Änderungen von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die, durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat:
1.5.2.1bis 50.000 EUR250 - 2.500
1.5.2.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 - 3.500
1.5.2.3über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR500 - 5.000
1.5.2.4über 5 Mio. EUR2.500 - 25.000
1.6Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nr. 1.2
1.6.1Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebender Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes:
1.6.1.1kurzzeitig (bis eine Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen500 - 5.000
1.6.1.2kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen1.000 - 10.000
1.6.1.3über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der Maßnahme zu erwartenden Immissionswerten liegen2.500 - 15.000
1.6.1.4über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerte liegen5.000 - 25.000
1.6.2Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 10.000
1.6.3Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und Folgendes betrifft:
1.6.3.1die Vermeidung von Abfällen500 - 10.000
1.6.3.2die Verwertung von Abfällen500 - 10.000
1.6.3.3die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit5.000 - 25.000
1.6.3.4die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit500 - 2.500
1.6.4Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 2.500siehe Nr. 1.2.3.2
1.6.5Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung:
1.6.5.1von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können500 - 15.000
1.6.5.2vorhandene Abfälle verwertet werden500 - 5.000
1.6.5.3vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden2.500 - 10.000
1.7Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.7.1Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach den §§ 26, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): siehe Nr. 1.2 Bemerkung 2
1.7.1.1Nichterteilung des Auftrags500 - 5.000
1.7.1.2verspätete Erteilung des Auftrags250 - 2.500
1.7.1.3Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen250 - 2.500
1.7.2Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG):
1.7.2.1Unterlassen der Abgabe oder Ergänzung der Emissionserklärung500 - 5.000
1.7.2.2Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung500 - 5.000
1.7.2.3verspätete Abgabe der Emissionserklärung250 - 2.500
1.7.3Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): siehe Nr. 1.2
1.7.3.1Nichtausführung der Anordnung2.500 - 25.000
1.7.3.2unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung500 - 10.000
1.7.4Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 500 - 5.000
1.8Überwachung
1.8.1Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500 - 5.0001.Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
2.§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen
1.8.2Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):
1.8.2.1Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter:
1.8.2.1.1anderweitig nicht einholen kann500 - 2.500
1.8.2.1.2anderweitig einholen kann150 - 500
1.8.2.2Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte250 - 1.500
1.8.2.3verspätete Auskunftserteilung150 - 500
1.8.3Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Sätze 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):
1.8.3.1Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen250 - 1.500
1.8.3.2Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln150 - 500
1.8.4Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000
1.9Anzeigen
1.9.1Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG):
1.9.1.1Unterlassen der Anzeige500 - 5.000
1.9.1.2Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige250 - 1.000
1.9.1.3Verspätete Anzeige500 - 2.500
1.9.2Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG):
1.9.2.1Unterlassen der Vorlage250 - 1.000
1.9.2.2Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen150 - 1.000
1.9.2.3Verspätete Vorlage von Unterlagen100 - 500
2.Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
2.1Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
2.1.1Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm
2.1.1.1wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten150 - 1.500
2.1.1.2wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten500 - 15.000
2.1.1.3wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß, Straftat nach den §§ 325, 325a, 330a StGB prüfen
2.1.2Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen
2.1.2.1wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind150 - 1.500
2.1.2.2wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen500 - 15.000
2.1.2.3wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000siehe Nr. 2.1.1.3
2.2Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG): Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB prüfen
2.2.1wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen150 - 1.500
2.2.2wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen500 - 15.000
2.2.3wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000siehe Nr. 2.1.1.3
2.3Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 oder § 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): siehe Nrn. 2.1 und 2.1.1.3
2.3.1Nichterteilung des Auftrags nach § 26250 - 2.500
2.3.2verspätete Erteilung des Auftrags150 - 1.500
2.3.3Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Satz 2150 - 1.500
2.3.4Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2250 - 2.500
2.3.5unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung150 - 1.500
2.4Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 250 - 2.500
2.5Überwachung
2.5.1Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 250 - 2.5001.Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
2.5.2Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG): 2.§ 113 StGB prüfen
2.5.2.1Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter:
2.5.2.1.1anderweitig nicht einholen kann250 - 1.500
2.5.2.1.2anderweitig einholen kann150 - 350
2.5.2.2Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte100 - 1.000
2.5.2.3verspätete Auskunftserteilung150 - 350
2.5.3Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):
2.5.3.1Weigerung, den Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen250 - 500
2.5.3.2Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln150 - 350
2.5.4Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000
2.6Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) 50 - 250
3.Benzinbleigesetz (BzBlG)
3.1Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen:
3.1.1nach DIN EN 228, in der jeweils geltenden Fassung, mit einem höheren als dem zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BzBlG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen: Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich
3.1.1.1bei Mengen bis 1.000 m3500 - 5.000
3.1.1.2bei Mengen über 1.000 m32.500 - 25.000
3.2Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die anstelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BzBlG: Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich
3.2.1bei Mengen über 1.000 m3250 - 2.500
3.2.2bei Mengen über 1.000 m32.500 - 25.000
3.3Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BzBlG):
3.3.1Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten250 - 2.500
3.3.2nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen250 - 2.500
3.4Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BzBlG):
3.4.1Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers100 - 500
3.4.2Nichterteilen einer Auskunft100 - 500
3.4.3nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft100 - 500
3.4.4Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder Entnahme von Stichproben500 - 5.0001.Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes
2.§ 113 StGB prüfen
3.4.5Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen100 - 1.000
4.Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.5.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-ProtAG)
4.1Zuwiderhandlungen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.1.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PRTR-ProtAG)
4.1.1keine Mitteilung1.000 - 10.000
4.1.2nicht vollständige Mitteilung500 - 5.000
4.1.3nicht richtige Mitteilung500 - 10.000
4.1.4nicht rechtzeitige Mitteilung500 - 2.500
4.2Zuwiderhandlung gegen das Verfügbarhalten der Aufzeichnung der Daten nach Artikel 5 Abs. 5 der in Nr. 4.1 genannten Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PRTR-ProtAG)
4.2.1kein Verfügbarhalten1.000 - 10.000
4.2.2nicht vollständiges Verfügbarhalten500 - 5.000
4.2.3nicht ausreichend langes Verfügbarhalten500 - 10.000
5.Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
5.1Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.0001.
2.
Tateinheit mit Nr. 5.3 möglich
bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen
5.2Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.5001.
2.
Tateinheit mit Nr. 5.4 möglich
siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.3Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1.10.1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 kW bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder 5a genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.5001.
2.
Tateinheit mit Nr. 5.1 möglich
siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.4Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.5001.
2.
Tateinheit mit Nr. 5.2 möglich
siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.5Betrieb von Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500
5.6Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500
5.7Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.7.1die Rußzahl 2, bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW, die vor dem 1.11.1996 errichtet worden sind, die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.7.2 möglich
5.7.2die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.7.1 möglich
5.8Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.8.1die Rußzahl 1, bei Anlagen, die bis zum 10.10.1988 errichtet worden sind, die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind100 - 1.000Tateinheit mit Nr. 5.8.2 möglich
5.8.2die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.8.1 möglich
5.9Betrieb von Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500
5.10Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 1.250
5.11Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.12Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht Holz be- oder verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 500siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.13Errichten oder Betreiben einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4b i.V.m. § 11a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 - 5.000
5.14Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.15 möglich
5.15Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Tateinheit mit Nr. 5.14 möglich
5.15.1im ersten Fall50 - 500
5.15.2im Wiederholungsfall100 - 1.000
5.16keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 17a Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 7 i.V.m. § 17a Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG500 - 3.500
5.17kein oder nicht rechtzeitiges Kalibrieren oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen einer Messeinrichtung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 8 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500
5.18kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Kalibrierung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 9 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500
5.19keine oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 10 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 500
5.20kein oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen der Einhaltung der Anforderungen oder kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Prüfung entgegen § 17a Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 11 i.V.m. § 17a Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500
5.21keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Messberichts oder keine oder nicht mindestens fünf Jahre währende Aufbewahrung eines solchen entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 12 i.V.m. § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 500
5.22keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 18a (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 13 i.V.m. § 18a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 1.000
6.Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
6.1keine Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.2keine rechtzeitige Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 5.000
6.3Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.4Zusatz von in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.5nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Oberflächenbehandlungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 5.000
6.6nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entsprechen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.7nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500
6.8nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Extraktionsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 5 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 5.000
6.9keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.10keine Zurückgewinnung von in § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.11Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionswerte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nach § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.12Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500
6.13kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.14vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraums entgegen § 4 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.15vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen außerhalb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschinen entgegen § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.16Nichtvorhandensein einer Messöffnung nach § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.17keine oder keine vollständige Führung von Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
6.18keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler nach § 11 Abs. 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.19keine oder keine rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders und/oder kein schriftliches Festalten des Prüfergebnisses nach § 11 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.20keine oder keine rechtzeitigen Feststellungen der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
6.21keine oder keine rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung nach § 12 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.22keine oder keine rechtzeitige Kalibrierung oder Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
6.23keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Mitteilung nach § 12 Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.24keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Einleitung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.000
6.25keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage in der nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.26Entnahme von Rückständen mit nicht geschlossenen Vorrichtungen entgegen § 13 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.27Lagerung, Transport und Handhabung von Stoffen und/oder Rückständen in nicht geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.28vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase und Abluft entgegen § 14 Abs. 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.29Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.30keine oder keine rechtzeitige Zuleitung der Information an die zuständige Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 2.000
6.31keine Aufbewahrung von Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
7.Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
7.1Nichtausrüstung einer Anlage i. S. des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
7.2Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
7.3Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500
7.4Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500
7.5Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, den §§ 4 und 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
7.5.1bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall250 - 500
7.5.2bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen500 - 2.500
8.Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
8.1Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betreiber eines Betriebsbereichs dient (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.1.1Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 9 dient
8.1.1.1Nichterstellen eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 15.000 - 50.000
8.1.1.2unvollständiger Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 22.500 - 50.000
8.1.1.3keine fristgemäße Vorlage eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 42.500 - 50.000
8.1.1.4keine oder unzureichende Überprüfung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 12.000 - 50.000
8.1.1.5keine oder unzureichende Aktualisierung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 22.000 - 50.000
8.1.2Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 10 dient
8.1.2.1keine oder unzureichende Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 1 Nr. 15.000 - 50.000
8.1.2.2keine oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 21.000 - 25.000
8.1.2.3Unterlassen der Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 31.000 - 5.000
8.1.2.4keine, nicht rechtzeitige oder unzureichende Überprüfung, Erprobung oder Aktualisierung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie Unterlassen oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 21.000 - 10.000
8.1.3Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 11 dient
8.1.3.1Unterlassen oder unzureichende Information der Personen oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall betroffen werden könnten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 21.000 - 25.000
8.1.3.2kein oder nicht ständiges Zugänglichmachen von Informationen für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 31.000 - 25.000
8.1.3.3keine oder unzureichende Abstimmung mit den für den Katastrophenschutz oder die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1 Satz 41.000 - 25.000
8.1.3.4keine oder nicht fristgemäße Überprüfung, Aktualisierung oder Wiederholung nach § 11 Abs. 21.000 - 25.000
8.1.3.5kein Zugänglichmachen des Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 oder des geänderten Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 31.000 - 25.000
8.1.4Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 12 dient
8.1.4.1keine oder unzureichende Einrichtung oder Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 11.000 - 25.000
8.1.4.2keine Beauftragung oder Benennung einer Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 21.000 - 25.000
8.1.4.3keine oder unzureichende Erstellung von Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 1500 - 5.000
8.1.4.4keine Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 Satz 2500 - 5.000
8.2keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 - 50.000
8.3keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.3.1keine Anzeige nach § 7 Abs. 11.000 - 25.000
8.3.2nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 7 Abs. 1500 - 5.000
8.3.3keine Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 21.000 - 25.000
8.3.4nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2500 - 5.000
8.3.5keine fristgemäße Anzeige nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1500 - 5.000
8.4kein Sicherstellen der Umsetzung des Konzepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.4.1keine oder unzureichende Sicherstellung der Umsetzung des Konzepts nach § 8 Abs. 2 Satz 11.000 - 25.000
8.4.2kein Verfügbarhalten nach § 8 Abs. 2 Satz 2500 - 5.000
8.4.3keine fristgemäße Ausarbeitung, Sicherstellung der Umsetzung oder Verfügbarhalten des Konzepts nach § 20 Abs. 2 oder 2a500 - 25.000
8.5Zuwiderhandlung gegen die Vorlage oder Aktualisierung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 3 oder 3a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.5.1keine Vorlage oder Aktualisierung des Sicherheitsberichts5.000 - 50.000
8.5.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder nicht rechtzeitige Aktualisierung des Sicherheitsberichts2.500 - 50.000
8.6Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 20 Abs. 4a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 dieser auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 oder § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.6.1kein Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen5.000 - 50.000
8.6.2nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen2.500 - 50.000
8.6.3kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Übermitteln der Informationen1.000 - 25.000
8.7keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.7.1kein Unterrichten der Beschäftigten1.000 - 5.000
8.7.2nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten der Beschäftigten500 - 5.000
8.7.3keine oder nicht rechtzeitige Anhörung der Beschäftigten1.000 - 5.000
8.7.4keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung der Beschäftigten500 - 5.000
8.8keine oder nicht ordnungsgemäße Erprobung oder Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.8.1keine Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen1.000 - 10.000
8.8.2keine rechtzeitige Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen500 - 5.000
8.8.3keine Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen1.000 - 10.000
8.8.4nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen500 - 5.000
8.9keine oder nicht ordnungsgemäße Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.9.1keine Information über Sicherheitsmaßnahmen2.500 - 25.000
8.9.2nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Information über Sicherheitsmaßnahmen1.000 - 10.000
8.10kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.10.1kein Zugänglichmachen der Information1.000 - 25.000
8.10.2keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung500 - 5.000
8.10.3keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung500 - 5.000
8.11Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
8.12keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.12.1keine Einrichtung der Verbindung1.000 - 10.000
8.12.2keine rechtzeitige Einrichtung der Verbindung500 - 5.000
8.13keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
8.14Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.14.1keine Mitteilung nach § 19 Abs. 15.000 - 50.000
8.14.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 12.500 - 50.000
8.14.3keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 21.000 -25.000
9.Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
9.1Überschreitung von Grenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330a StGB prüfen
9.1.1Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.1.1bis 50 v.H.150 -400je Tag der Überschreitung
9.1.1.2bis 100 v.H.250 -750je Tag der Überschreitung
9.1.1.3über 100 v.H.500 -1.250je Tag der Überschreitung
9.1.2Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.2.1bis 50 v.H.250 -500je Tag der Überschreitung
9.1.2.2bis 100 v.H.400 -1.000je Tag der Überschreitung
9.1.2.3über 100 v.H.500 -2.500je Tag der Überschreitung
9.1.3Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.3.1bis 50 v.H.400 -2.000je Tag der Überschreitung
9.1.3.2bis 100 v.H.500 -3.500je Tag der Überschreitung
9.1.3.3über 100 v.H.1.000 -5.000je Tag der Überschreitung
9.1.4Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.4.1bis 50 v.H.100 -175je Halbstundenmittelwert
9.1.4.2bis 100 v.H.150 -250je Halbstundenmittelwert
9.1.4.3über 100 v.H.250 -500je Halbstundenmittelwert
9.1.5Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.5.1bis 50 v.H.150 -400je Halbstundenmittelwert
9.1.5.2bis 100 v.H.250 -750je Halbstundenmittelwert
9.1.5.3über 100 v.H.400 -1.250je Halbstundenmittelwert
9.1.6Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.6.1bis 50 v.H.150 -1.250je Halbstundenmittelwert
9.1.6.2bis 100 v.H.250 -2.000je Halbstundenmittelwert
9.1.6.3über 100 v.H.400 -2.500je Halbstundenmittelwert
9.1.7Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.7.1bis 50 v.H.50 -150je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.7.2bis 100 v.H.100 -250je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.7.3über 100 v.H.250 -500je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.8.1bis 50 v.H.150 -250je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8.2bis 100 v.H.300 -450je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8.3über 100 v.H.500 -750je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.9.1bis 50 v.H.300 -500je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9.2bis 100 v.H.600 -800je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9.3über 100 v.H.850 -2.500je Überschreitung des Mittelwerts
9.2Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
9.2.1keine Maßnahme250 -5.000
9.2.2nicht rechtzeitige Maßnahme100 -2.000
9.3Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
9.3.1keine Einschränkung der Anlage500 -5.000
9.3.2nicht rechtzeitige Einschränkung der Anlage500 -2.500
9.3.3keine Außerbetriebnahme der Anlage500 -5.000
9.3.4nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme100 -2.500
9.4Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung bei Störungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.4.1keine Unterrichtung250 -1.500
9.4.2nicht richtige oder nicht vollständige Unterrichtung200 -1.500
9.4.3nicht rechtzeitige Unterrichtung250 -1.500
9.5Betrieb einer Anlage entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 -5.000
9.6Zuwiderhandlung gegen die Vorlage der Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.6.1keine Vorlage250 -5.000
9.6.2nicht rechtzeitige Vorlage250 -2.500
9.7Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2
9.7.1keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung250 -2.500
9.7.2keine Kalibrierung2.500 -25.000
9.7.3nicht rechtzeitige Kalibrierung250 -2.500
9.8Zuwiderhandlung gegen die Vorlagepflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.8.1keine Vorlage150 -1.500
9.8.2nicht richtige oder nicht vollständige Vorlage250 -3.750
9.8.3nicht rechtzeitige Vorlage250 -2.500
9.9Zuwiderhandlung gegen die Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Messdaten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.9.1keine, nicht richtige oder nicht vollständige Auswertung500 -2.500
9.9.2keine Übermittlung150 -2.000
9.9.3nicht richtige oder nicht vollständige Übermittlung100 -1.000
9.10Zuwiderhandlung gegen die Ausrüstung einer Anlage mit Mess- und Auswerteeinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.10.1keine Ausrüstung5.000 -50.000
9.10.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung2.500 -25.000
9.11Zuwiderhandlungen gegen die Nachweispflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.11.1keine Führung von Nachweisen500 -25.000
9.11.2keine oder nicht rechtzeitige Vorlage von Nachweisen250 -5.000
9.11.3keine oder nicht ausreichende Aufbewahrung der Nachweise250 -25.000
9.12Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrung von Berichten oder Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.12.1keine Aufbewahrung2.500 -25.000
9.12.2nicht ausreichende Aufbewahrung2.500 -25.000
9.13Zuwiderhandlung gegen die Durchführung von Einzelmessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.13.1keine Durchführung5.000 -50.000
9.13.2nicht rechtzeitige Durchführung2.500 -25.000
10.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
10.1Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.1.1Nichteinhaltung der Mindesttemperatur250 -2.500
10.1.2Zuwiderhandlung gegen die ordnungsgemäße Errichtung oder den ordnungsgemäßen Betrieb Nichteinhaltung der Verweilzeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3250 -2.500
10.1.3Zuwiderhandlung gegen die Messung der Mindesttemperatur250 -2.500
10.2Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Brennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.2.1Unterlassen des Betriebes der Brenner mit Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur500 -5.000
10.2.2Unterlassen des Betriebes der Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden250 -2.500
10.3Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.3.1Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist250 -2.500
10.3.2Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann500 -5.000
10.3.3keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann500 -10.000
10.4Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.4.1Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:
10.4.1.1bis 50 v.H.100 -250je Tag der Überschreitung
10.4.1.2bis 100 v.H.150 -350je Tag der Überschreitung
10.4.1.3über 100 v.H.250 -750je Tag der Überschreitung
10.4.2Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:
10.4.2.1bis 50 v.H.100 -250je Halbstundenmittelwert
10.4.2.2bis 100 v.H.150 -350je Halbstundenmittelwert
10.4.2.3über 100 v.H.250 -750je Halbstundenmittelwert
10.4.3Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:
10.4.3.1bis 50 v.H.50 -125je Mittelwert
10.4.3.2bis 100 v.H.100 -250je Mittelwert
10.4.3.3über 100 v.H.250 -500je Mittelwert
10.5Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG):
10.5.1keine kontinuierlichen Ermittlung2.500 -25.000
10.5.2keine Registrierung500 -1.500
10.5.3keine Auswertung500 -2.500
10.6Ausrüstung einer Anlage mit ungeeigneten Messeinrichtungen oder Messwertrechnern entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. f i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 2.500 -25.000
10.7Zuwiderhandlung gegen die Bildung oder Umrechnung von Messwerten nach § 12 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. g i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 500 -5.000
10.8Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.8.1keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Abfälle2.500 -25.000
10.8.2keine Beförderung oder Zwischenlagerung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen1.000 -10.000
10.8.3keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 41.000 -10.000
10.9nicht oder nicht rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 -5.000
10.10Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nrn. 4 und 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.10.1Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 12.500 -25.000
10.10.2Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1250 -2.500
10.10.3Unterlassung der Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 12.500 -25.000
10.10.4nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1250 -2.500
10.10.5Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2150 -1.500
10.10.6nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2100 -250
10.11Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Messberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.11.1Unterlassen der Erstellung und Vorlage500 -5.000
10.11.2Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung und Vorlage500 -2.500
10.11.3Unterlassen der Aufbewahrung500 -5.000
10.12keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):250 -2.500
10.13Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.13.1keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1500 -5.000
10.13.2keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1250 -2.500
10.13.3nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2500 -5.000
10.14Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.14.1keine Mitteilung250 -5.000
10.14.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung200 -2.500
10.15Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.15.1keine Unterrichtung500 -5.000
10.15.2nicht vollständige oder nicht vollständige Unterrichtung250 -2.500
10.15.3nicht rechtzeitige Unterrichtung500 -1.500
11.Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
11.1Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
11.1.1bei Mengen bis 1.000 m31.000 -10.000
11.1.2bei Mengen über 1.000 m35.000 -50.000
11.2Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 2, § 2 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
11.2.1bei Mengen bis 10 m31.000 -10.000
11.2.2bei Mengen über 10 m35.000 -50.000
12.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
12.1genehmigungsbedürftige Anlagen
12.1.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.1.1.1eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1500 -5.000
12.1.1.2einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22.500 -25.000
12.1.1.3eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 41.500 -15.000
12.1.1.4einer Anlage entgegen § 4 Abs. 52.500 -25.000
12.1.2Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.500 -15.000
12.1.3Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)500 -2.500
12.2nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
12.2.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
12.2.1.1eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1250 -1.500
12.2.1.2einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11.500 -15.000
12.2.1.3eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 41.000 -10.000
12.2.1.4einer Anlage entgegen § 4 Abs. 51.500 -15.000
12.2.2Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 -10.000
12.2.3Errichtung oder Betrieb entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
12.2.3.1eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4250 -1.500
12.2.3.2eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 11.500 -15.000
12.2.4Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.5Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.6keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrades und der Emissionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 8 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.7Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.8keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
13.Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
13.1Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle nach § 3 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.1.1nicht richtige Errichtung500 -5.000
13.1.2nicht richtiger Betrieb1.000 -10.000
13.2Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbescheinigung des eingesetzten Gasrückführungssystems nach § 3 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.2.1Betrieb ohne Bescheinigung1.000 -10.000
13.2.2keine Aufbewahrung am Betriebsort oder keine Vorlage der Bescheinigung150 -1.500
13.3Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb von Gasrückführungssystemen nach § 3 Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
13.4Zuwiderhandlung gegen die Einrichtung einer Messöffnung nach § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
13.5Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -2.500
13.6Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle der Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -2.500
13.7keine Sicherstellung der unverzüglichen signalisierten Störungsbehebung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -2.500
13.8unzureichende Aufbewahrung der Unterlagen nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
13.9keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige des Betriebes einer Tankstelle nach § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
13.10Zuwiderhandlung gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -2.500
13.11keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung oder Überprüfung nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 -2.500
13.12Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung der Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -1.000
13.13Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung der Abgabemengen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
14.Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)
14.1Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes entgegen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.1.1§ 3 Abs. 1 Satz 1250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.1.2§ 3 Abs. 1 Satz 2125 -500je Tag der Überschreitung
14.1.3§ 3 Abs. 3250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.1.4§ 4 Abs. 1 Satz 1250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.1.5§ 4 Abs. 1 Satz 2125 -500je Tag der Überschreitung
14.1.6§ 4 Abs. 2250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.2Überschreitung des zulässigen Massenverhältnisses entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -2.500je Tag der Überschreitung
15.Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
15.1Errichten oder Betreiben einer Hochfrequenzanlage entgegen § 2 oder einer Niederfrequenzanlage entgegen § 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 -7.500
15.2Errichtung oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 -5.000
15.3Entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -1.000
16.Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
16.1Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 5.000 -10.000
16.2Ableiten eines Abgases nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 -2.500
16.3keine, unrichtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -1.000
16.4Betreiben einer Anlage entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 -1.000
16.5Verstoß gegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
16.5.1keine oder nicht rechtzeitige Kalibrierung einer Messeinrichtung250 -2.500
16.5.2keine oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Messeinrichtung500 -2.500
16.5.3keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung250 -2.500
16.6Verstoß gegen § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
16.6.1keine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen, keine richtige, keine Prüfung in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Prüfung500 -2.500
16.6.2keine, keine richtige, keine Wiederholung in der vorgeschriebenen Weise oder keine rechtzeitige Wiederholung der Prüfung500 -2.500
17.Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
17.1Verstoß gegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 BImSchG) 100 -1.000je Motor
18.Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
18.1Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.1.1Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 6 Nr. 1 Buchst. a oder b
18.1.1.1bis 50 v.H.100 -250je Tag der Überschreitung
18.1.1.2bis 100 v.H.150 -350je Tag der Überschreitung
18.1.1.3über 100 v.H.250 -750je Tag der Überschreitung
18.1.2Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 6 Nr. 2 Buchst. a oder b
18.1.2.1bis 50 v.H.100 -250je Halbstundenmittelwert
18.1.2.2bis 100 v.H.150 -350je Halbstundenmittelwert
18.1.2.3über 100 v.H.250 -750je Halbstundenmittelwert
18.1.3Überschreitung der Monatsmittelwerte nach § 6 Nr. 3 Buchst. a oder b
18.1.3.1bis 50 v.H.100 -250je Beurteilungszeitraum
18.1.3.2bis 100 v.H.150 -350je Beurteilungszeitraum
18.1.3.3über 100 v.H.250 -750je Beurteilungszeitraum
18.1.4Überschreitung des Emissionswertes für Geruchsstoffe nach § 6 Nr. 4250 -750je Tag der Überschreitung
18.1.5Überschreitung des Emissionsgrenzwertes nach § 6 Nr. 5
18.1.5.1bis 50 v.H.100 -250je Probenahmezeitraum
18.1.5.2bis 100 v.H.150 -350je Probenahmezeitraum
18.1.5.3über 100 v.H.250 -750je Probenahmezeitraum
18.2Zuwiderhandlungen gegen die Kalibrierung oder Prüfung einer Messeinrichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.2.1keine Kalibrierung2.500 -25.000
18.2.2nicht rechtzeitige Kalibrierung250 -2.500
18.2.3keine Prüfung500 -5.000
18.2.4nicht rechtzeitige Prüfung250 -2.500
18.2.5keine Wiederholung der Kalibrierung250 -2.500
18.2.6nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung150 -1.500
18.3keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 -5.000
18.4keine oder nicht ordnungsgemäße Auswertung die Massenkonzentration der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nach § 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.4.1keine Auswertung500 -5.000
18.4.2nicht richtige Auswertung250 -2.500
18.4.3nicht vollständige Auswertung150 -2.500
18.5Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflichten von Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.5.1keine Aufbewahrung150 -1.500
18.5.2nicht ausreichende Aufbewahrung100 -250
18.6Zuwiderhandlung gegen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.6.1keine Durchführung500 -5.000
18.6.2nicht rechtzeitige Durchführung250 -2.500
18.7Zuwiderhandlung gegen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.7.1keine oder nicht richtige Mitteilung500 -2.500
18.7.2nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung250 -1.500
18.8Zuwiderhandlung gegen die Unterrichtungspflichten der Öffentlichkeit nach § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.8.1keine oder nicht richtige Unterrichtung500 -2.500
18.8.2nicht vollständige Unterrichtung250 -1.500
18.8.3nicht rechtzeitige Unterrichtung500 -1.500
19.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
19.1genehmigungsbedürftige Anlagen
19.1.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 -10.000
19.1.2Zuwiderhandlungen gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.2.1keine Feststellung250 -5.000
19.1.2.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung100 -2.500
19.1.3Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.3.1keine Vorlage250 -5.000
19.1.3.2nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Vorlage200 -2.500
19.1.4keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 -1.000
19.1.5keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 -2.000
19.1.6Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.6.1keine Erstellung oder kein Erstellenlassen200 -2.000
19.1.6.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen150 -1.500
19.1.7keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.7.1keine Maßnahme250 -2.500
19.1.7.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme200 -2.000
19.1.8Zuwiderhandlung gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.8.1keine Ableitung500 -5.000
19.1.8.2nicht richtige Ableitung250 -2.500
19.1.9Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.9.1keine Zuleitung100 -1.000
19.1.9.2nicht rechtzeitige Zuleitung100 -750
19.2nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
19.2.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 -5.000
19.2.2keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 5 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.2.1keine Anzeige100 -1.000
19.2.2.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige75 -750
19.2.3keine oder nicht ordnungsgemäße Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.3.1keine Feststellung100 -2.500
19.2.3.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung50 -1.500
19.2.4keine oder nicht ordnungsgemäße Ausstattung der Anlage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.4.1keine Ausstattung500 -2.500
19.2.4.2nicht rechtzeitige Ausstattung250 -2.500
19.2.5Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -2.500
19.2.6keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 -500
19.2.7keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
19.2.8Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.8.1keine Erstellung oder kein Erstellenlassen100 -1.000
19.2.8.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen75 -750
19.2.9keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.9.1keine Maßnahme150 -1.500
19.2.9.2keine richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme100 -1.000
19.2.10Zuwiderhandlungen gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.10.1keine Ableitung250 -2.500
19.2.10.2keine richtige Ableitung200 -2.000
19.2.11Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.11.1keine Zuleitung100 -1.000
19.2.11.2nicht rechtzeitige Zuleitung100 -750
20.Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
20.1Betrieb eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 -2.500
20.2keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 -500