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§ 39 NElbtBRG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Abs. 1 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope führen kann,

  2. 2.

    einer aufgrund von § 9 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    entgegen § 10 Abs. 1 eine Handlung vornimmt, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,

  4. 4.

    den Verboten des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Biotope auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur, wenn der Biotop in das Verzeichnis nach § 17 Abs. 4 eingetragen oder dem Betroffenen eine Auskunft nach § 17 Abs. 5 erteilt worden war.

(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.