§ 3 NVOZustG - Aufhebung von Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
- Amtliche Abkürzung
- NVOZustG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.