Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 RL GrStipErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen von innovativen, digitalen oder wissensorientierten Unternehmen.

1.2 Die Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, gewährt.

1.3 Gründungsbereite Personen in der Pre-Seed- und Seed-Phase stehen insbesondere vor der Herausforderung, dass neben der intensiven Verfolgung der Gründungsidee in der Regel keiner abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen werden kann und auch keine sonstigen Einnahmen generiert werden. Durch die Vergabe eines personenbezogenen Stipendiums sollen sie in die Lage versetzt werden, sich vollumfänglich der Entwicklung und Verwirklichung ihrer Geschäftsidee widmen zu können. Die Erfolgsaussichten der Gründung sollen durch eine Betreuung und ein Coaching durch eine begleitende Einrichtung erhöht werden.

Ziel ist, dass die Gründenden bis zum Ende des Stipendiums auf Basis eines Businessplans ein Unternehmen in Niedersachsen gegründet haben. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung der Gründungsdynamik in Niedersachsen geleistet werden.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)