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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SHGFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Zuwendungsfähig sind je förderfähiger Maßnahme entweder Sach- oder Personalausgaben.

5.2 Zuwendungsfähig sind einmalig anfallende Sachausgaben. Im Rahmen der Sachausgaben können auch Honorarausgaben berücksichtigt werden.

Im besonders begründeten Einzelfall können neben den einmaligen Sachausgaben auch Ausgaben für Mieten einschließlich Nebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Die Zuwendung zu Sachausgaben kann bis zu 10 000 EUR je Maßnahme betragen.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) von bis zu einer 1,0-Stelle in einem sozialen Brennpunkt. Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Maßnahmenträgers. Die Zuwendung darf bei Maßnahmeträgern nach Nummer 3.2.1 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen. Bei Maßnahmeträgern nach Nummer 3.2.2 darf die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen.

Im Fall einer Folgebeantragung von Personalausgaben ist die Landesförderung degressiv zu gestalten.

5.4 Abweichend von Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO kann eine Zuwendung bei einem Letztempfänger nach Nummer 3.2.2 bewilligt werden, wenn diese in einzelnen Fällen geringer als 2 500 EUR ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)