Abschnitt 2 NaPATVergRdErl - Prüfungstätigkeiten im Nebenamt und Umfang der Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung
- Redaktionelle Abkürzung
- NaPATVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
2.1 Bei den in den Anlagen aufgeführten Prüfungen sind die unter Nr. I der jeweiligen Anlage genannten Prüferinnen und Prüfer- mit den aufgeführten Einschränkungen - nebenamtlich tätig und erhalten, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (Nr. 1.2.2), die unter Nr. II der betreffenden Anlage für die einzelnen Prüfungstätigkeiten festgesetzten Vergütungen.
Prüferinnen und Prüfer, die nicht Bedienstete im Geschäftsbereich des MK sind, erhalten ebenfalls die unter Nr. II der Anlagen festgesetzten Vergütungen, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (Nr. 1.2.2).
Für Prüfungstätigkeiten, die in diesem RdErl. einschließlich Anlagen aufgeführt sind, dürfen weitere Vergütungen nicht gewährt werden.
2.2 Reisen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit sind für Landesbedienstete Dienstreisen; die Reisekostenvergütung bestimmt sich nach § 84 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).
Für Prüferinnen und Prüfer, die keine Landesbediensteten sind, werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des § 84 NBG erstattet.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)