NaPATVergRdErl,NI - Nebenamtliche Prüfungsausschusstätigkeiten-Vergütungsrunderlass

Prüfungen im Geschäftsbereich des MK;
nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung

Bibliographie

Titel
Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung
Redaktionelle Abkürzung
NaPATVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

RdErl. d. MK v. 8.7.2021 - 14-03 012/1 (64) -

Vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)

- VORIS 20411 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich der Bestimmungen, Allgemeines1
Prüfungstätigkeiten im Nebenamt und Umfang der Vergütung2
Schlussbestimmungen3
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss, des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I gemäß Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 11.2.2016 (NAVO-Sek I; Nds. GVBl. S. 53, SVBl. S. 169) in der gültigen FassungAnlage 1
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen gemäß Verordnung vom 2.5.2005 (AVO-WaNi; Nds. GVBl. S. 139, SVBl. S. 299) in der gültigen FassungAnlage 2
Sprachfeststellungsprüfungen nach Ziffer 7 und Sprachprüfungen nach Ziffer 8.5 des RdErl. d. MK "Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" vom 1.7.2014 (SVBl. S. 330) in der gültigen FassungAnlage 3
Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch für externe Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 27 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19.5.2005 (AVO-GOBAK; Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352) in der gültigen FassungAnlage 4
Prüfung für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung (HZbPrüfVO) gemäß Verordnung vom 17.12.2009 (HZbPrüfVO; Nds. GVBl. S. 502) in der gültigen FassungAnlage 5
Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst vom 13.7.2010 (APVO-Lehr; Nds. GVBl. S. 288, SVBl. 5. 325) in der gültigen FassungAnlage 6
Eignungsprüfung gemäß § 16 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.3.2009 (Nds. GVBl. S. 72) i.V.m. § 38 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.3.2009 (Nds. GVBl. S. 118) bzw. gemäß § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsgesetz - NBQFG) vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 591) in den jeweils gültigen FassungenAnlage 7

Abschnitt 1 NaPATVergRdErl - Geltungsbereich der Bestimmungen, Allgemeines

Bibliographie

Titel
Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1 Die Bestimmungen gelten für Schulprüfungen und entsprechende Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, Prüfungen zum Erwerb von Lehrbefähigungen sowie Prüfungen zum Erwerb sonstiger Befähigungen im Geschäftsbereich des MK nach Maßgabe der Anlagen.

1.2 Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen nur gewährt werden,

1.2.1
wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung - NNVO) und

1.2.2
soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO).

1.3 Mit der Vergütung sind grundsätzlich sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführungen, Protokollführungen, Verwaltungstätigkeiten usw.) einschließlich Lehrproben abgegolten, es sei denn, dies ist in einer Anlage abweichend geregelt.

Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

Beträgt die vorgeschriebene Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungsarbeiten weniger als die in den Anlagen zugrunde gelegte Bearbeitungszeit, so vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Satz 2 gilt entsprechend.

1.4 Wenn Aufsichtsführungen, Protokollführungen, Verwaltungstätigkeiten usw. im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen nebenamtlich von Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen sind, die nach diesen Bestimmungen keine Vergütung erhalten, sind die damit betrauten Beamtinnen oder Beamten im Hauptamt in angemessenem Umfang zu entlasten.

1.5 Wirken mehrere nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer an der Beurteilung einer Prüfungsaufgabe in der Weise mit, dass jede oder jeder von ihnen die gesamte Prüfungsaufgabe ohne Kenntnis der Voten der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers zu beurteilen hat, so erhält jede oder jeder die Hälfte des für die betreffende schriftliche Arbeit unter Aufsicht oder Hausarbeit vorgesehenen Gesamtvergütungssatzes; ist bei der Beurteilung das Votum der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers bekannt, so mindert sich der Anteil am Gesamtvergütungssatz für die Korreferentin oder den Korreferenten oder die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer auf ein Viertel. Erstreckt sich die Mitwirkung nur auf einen Teil der Prüfungsaufgabe, so ist die vorgesehene Vergütung unter den mitwirkenden Prüferinnen und Prüfern anteilig aufzuteilen.

1.6 Nebenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse einschließlich der oder des Vorsitzenden, die nicht selbst prüfen, aber bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses (Notenfindung) verantwortlich mitwirken, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % des für den betreffenden Prüfungsteil festgesetzten Satzes.

1.7 Die Bestimmungen sind bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestimmt, entsprechend anzuwenden.

Für Prüfungstätigkeiten, die zu den Verpflichtungen aus einem Beschäftigungsverhältnis gegen Vergütung gehören, darf eine weitere Vergütung nach diesem Runderlass nicht gezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)

Abschnitt 2 NaPATVergRdErl - Prüfungstätigkeiten im Nebenamt und Umfang der Vergütung

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20411

2.1 Bei den in den Anlagen aufgeführten Prüfungen sind die unter Nr. I der jeweiligen Anlage genannten Prüferinnen und Prüfer- mit den aufgeführten Einschränkungen - nebenamtlich tätig und erhalten, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (Nr. 1.2.2), die unter Nr. II der betreffenden Anlage für die einzelnen Prüfungstätigkeiten festgesetzten Vergütungen.

Prüferinnen und Prüfer, die nicht Bedienstete im Geschäftsbereich des MK sind, erhalten ebenfalls die unter Nr. II der Anlagen festgesetzten Vergütungen, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (Nr. 1.2.2).

Für Prüfungstätigkeiten, die in diesem RdErl. einschließlich Anlagen aufgeführt sind, dürfen weitere Vergütungen nicht gewährt werden.

2.2 Reisen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit sind für Landesbedienstete Dienstreisen; die Reisekostenvergütung bestimmt sich nach § 84 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).

Für Prüferinnen und Prüfer, die keine Landesbediensteten sind, werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des § 84 NBG erstattet.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)

Abschnitt 3 NaPATVergRdErl - Schlussbestimmungen

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Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung
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Gliederungs-Nr.
20411

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)

Anlage 1 NaPATVergRdErl - Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss, des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I gemäß Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 11.2.2016 (NAVO-Sek I; Nds. GVBl. S. 53, SVBl. S. 169) in der gültigen Fassung

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Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

I. Nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer:

Lehrkräfte; weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Satz 3 NAVO-Sek I

II. Vergütungen:

1.für die Beurteilung einer Klausur
bei einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten insgesamt je Klausur,9,00 €
bei einer Bearbeitungszeit von 150 Minuten insgesamt je Klausur,7,50 €
bei einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten insgesamt je Klausur,6,00 €
bei einer Bearbeitungszeit von 45 Minuten insgesamt je Klausur,2,25 €
2.für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Zeitstunde und Prüferin / Prüfer12,50 €
höchstens je Prüfungstag62,50 €
3.für jeden Themenvorschlag mit Lösungsskizze für eine Prüfungsklausur10,00 €

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)