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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 23 BüRL-RdErl - Entscheidung über den Bürgschaftsantrag

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

23.1 Der Landeskreditausschuss berät und beschließt über den Bürgschaftsantrag. Auf dieser Grundlage entscheidet MF über die Übernahme der Landesbürgschaft. Die Entscheidung des MF wird der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer mitgeteilt. Zugleich wird der Kreditgeber unterrichtet.

23.2 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusage) ist das MF im Rahmen der für § 38 VwVfG geltenden Maßstäbe gebunden.