Abschnitt 23 BüRL-RdErl - Entscheidung über den Bürgschaftsantrag
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
23.1 Der Landeskreditausschuss berät und beschließt über den Bürgschaftsantrag. Auf dieser Grundlage entscheidet MF über die Übernahme der Landesbürgschaft. Die Entscheidung des MF wird der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer mitgeteilt. Zugleich wird der Kreditgeber unterrichtet.
23.2 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusage) ist das MF im Rahmen der für § 38 VwVfG geltenden Maßstäbe gebunden.