Abschnitt 62 VV-BBauG - Ausübung zugunsten anderer (§ 27)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
62.1
Das Vorkaufsrecht kann nach Maßgabe des § 27 zugunsten eines anderen ausgeübt werden. Hierbei hat die Gemeinde die Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Hält der Begünstigte die ihm gesetzte Frist nicht ein, kann die Gemeinde die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen.
62.2
In den Fällen der Nr. 60 besteht eine weitere Befugnis der Gemeinde zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines anderen (§ 17 Abs. 2 StBauFG).