Art. 1 LWMÜStV - Übertragung von Aufgaben (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- LWMÜStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung aller landesbehördlichen Aufgaben bei der Marktüberwachung auf allen Vermarktungsstufen in den Bereichen Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Fleisch, Eier, Geflügelfleisch und Rindfleischetikettierung auf das Land Niedersachsen.
(2) Die Aufgabenwahrnehmung schließt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein. Daraus folgende Bußgelder fließen dem Land Niedersachsen zu. Über die Verfahrensweise von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages anhängigen Verfahren erfolgt eine Regelung in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung.
Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.