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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 64 VV-BBauG - Ausübung zum Verkehrswert (§ 28a)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

64.1
Anwendungsbereich

64.1.1
Die Vorschrift des § 28a begründet kein eigenständiges Vorkaufsrecht, sondern kommt nur im Rahmen bestehender Vorkaufsrechte zur Anwendung.

64.1.2
Die Vorschrift gilt für die Vorkaufsrechte nach §§ 24, 24a, 25 und 25a.

64.2
Kaufpreis; überhöhter Kaufpreis

64.2.1
Für die Ausübung der Vorkaufsrechte gilt gemäß § 24 Abs. 4 auch die Vorschrift des § 505 Abs. 2 BGB, wonach der Vorkaufsberechtigte den im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, wenn er das Vorkaufsrecht ausübt.

64.2.2
Daneben eröffnet § 28a eine Sonderregelung. Die Gemeinde kann danach einen überhöhten Kaufpreis auf den Verkehrswert herabsetzen. Für diese Form der Ausübung ist eine ausdrückliche Entscheidung der Gemeinde erforderlich. Schon im Hinblick auf die Unterschiede im Rechtsweg und Vorverfahren hat die Gemeinde im Ausübungsbescheid eindeutig klarzustellen, ob sie das Vorkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis oder zum Verkehrswert ("nach Maßgabe des § 28a Abs. 2") ausübt. Übt sie nicht ausdrücklich nach Maßgabe des § 28a Abs. 2 zum Verkehrswert aus, so gilt der vereinbarte Kaufpreis.

64.3
Herabsetzung des Kaufpreises

Will die Gemeinde von der Herabsetzungsmöglichkeit des § 28a Gebrauch machen, so muß sie bereits im Ausübungsbescheid den von ihr als Verkehrswert zu zahlenden Betrag beziffern. Bei der Entscheidung über die Ausübung und über die Preisherabsetzung handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt.

64.4
Rücktrittsrecht des Verkäufers

Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht unter Herabsetzung des Kaufpreises ausgeübt, so hat der Verkäufer nach § 28a Abs. 3 ein befristetes Rücktrittsrecht. Ist der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten, so trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswerts. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück für die Durchführung des Bebauungsplanes enteignet werden könnte oder für die Durchführung einer Umlegung benötigt wird (§ 28a Abs. 3).

Könnte das Grundstück enteignet werden und ist deshalb der Rücktritt ausgeschlossen, so bemißt sich der zu zahlende Betrag nach den Vorschriften des Fünften Teils (§§ 93 ff.). Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag ist dann gemäß § 95 Abs. 1 zwar auch grundsätzlich der Verkehrswert, jedoch sind die bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung gemäß § 95 Abs. 2 außer Betracht zu lassenden Umstände auch hier außer Betracht zu lassen und Vermögensvorteile im Sinne des § 93 Abs. 3 zu berücksichtigen.

64.5
Eigentumsübergang ohne Auflassung

Die Sonderregelung des § 28a über den Eigentumsübergang ohne Auflassung (Absatz 5) findet nur Anwendung, wenn die Gemeinde von der Herabsetzungsmöglichkeit des § 28a Gebrauch gemacht hat.

64.6
Bindung der Gemeinde

Hat die Gemeinde sich für die Anwendung des § 28a entschieden, so ist sie daran gebunden, auch wenn der Verkehrswert des Grundstücks später höher ermittelt wird, als von der Gemeinde im Ausübungsbescheid zunächst beziffert.