§ 1 KOVerm - Erhebung von Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
- Amtliche Abkürzung
- KOVerm
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Die Vermessungs- und Katasterbehörde, die kommunalen Körperschaften und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Amtshandlungen und Leistungen im amtlichen Vermessungswesen Gebühren. 2Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich
- 1.
aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und
- 2.
für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2.
(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist gebührenfrei.
(3) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.