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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 20 AktO-ArbG - Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Beschlussverfahren und als Anträge außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens sind zu registrieren:

  1. 1.

    Beschlussverfahren einschließlich der Verfahren nach §§ 122, 126 InsO unter dem Registerzeichen "BV",

  2. 2.

    Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Beschlussverfahren unter dem Registerzeichen "BVGa", a) Arrestgesuche, b) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

  3. 3.

    Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens unter dem Registerzeichen "BVHa".

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Antragsteller,

    2. b)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Verfahrensgegenstand,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.