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§ 1 NHebG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Hebammen, die in Niedersachsen ihren Beruf ausüben, haben die Berufsaufgabe, Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und stillenden Müttern Rat zu geben und ihnen sowie Neugeborenen Hilfe zu leisten. Sie haben die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, stillenden Mütter und Neugeborenen, auch in psychosozialer Hinsicht, zu fördern, zu schützen und zu erhalten.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Hebammen beziehen, gelten auch für Entbindungspfleger.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Hebammen gehört insbesondere die Ausübung der folgenden Tätigkeiten in eigener Verantwortung:

  1. 1.
    in Fragen der Familienplanung aufzuklären und zu beraten,
  2. 2.
    festzustellen, ob eine Schwangerschaft vorliegt, die Schwangerschaft zu beobachten, die zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen und Blutentnahmen durchzuführen und bei Beschwerden während des Schwangerschaftsverlaufs Hilfe zu leisten; Nummer 7 bleibt unberührt,
  3. 3.
    über die Untersuchungsmöglichkeiten aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und gegenüber der Schwangeren auf die Inanspruchnahme solcher Untersuchungen hinzuwirken,
  4. 4.
    die werdenden Eltern auf die Elternschaft und die Geburt vorzubereiten und sie in Fragen der Hygiene und Ernährung der Schwangeren, der Mutter und des Kindes zu beraten,
  5. 5.
    die Gebärende während der Geburt zu betreuen und das Kind in der Gebärmutter mit anerkannten Verfahren, auch mit Hilfe technischer Mittel, zu überwachen,
  6. 6.
    Geburten durchzuführen sowie einen erforderlichen Scheidendammschnitt auszuführen und zu nähen und einen unkomplizierten Dammriss zu nähen; Nummer 7 bleibt unberührt,
  7. 7.
    bei der Schwangeren, bei der Gebärenden, bei der Wöchnerin oder beim Kind Anzeichen zu erkennen, die ein ärztliches Eingreifen erforderlich machen, und im Bedarfsfall darauf hinzuwirken, dass ärztliche Hilfe hinzugezogen wird,
  8. 8.
    im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett bei ärztlichen Maßnahmen Hilfe zu leisten und bei fehlender ärztlicher Hilfe die notwendigen Maßnahmen selbst zu ergreifen, zum Beispiel die Plazenta manuell abzulösen und anschließend die Gebärmutter manuell zu untersuchen,
  9. 9.
    das Neugeborene in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger, zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen, Prophylaxe-Maßnahmen durchzuführen, dem Neugeborenen Blut für Untersuchungen abzunehmen und gegenüber den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen hinzuwirken,
  10. 10.
    in Notfällen Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel zur sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen durchzuführen,
  11. 11.
    die Wöchnerin zu pflegen sowie den gesundheitlichen Zustand der Mutter zu überwachen und Maßnahmen zur Förderung der Rückbildung durchzuführen,
  12. 12.
    Mütter über die Ernährung und Pflege des Neugeborenen, insbesondere das Stillen, zu beraten und sie beim Stillen anzuleiten,
  13. 13.
    bei der Geburtshilfe und der Wochen- und Neugeborenenpflege Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen zu treffen und auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut hinzuweisen,
  14. 14.
    ärztlich verordnete Behandlungen der Schwangeren, der Mutter und des Neugeborenen durchzuführen und
  15. 15.
    Bescheinigungen über Schwangerschaft, Geburt und das Stillen auszustellen.

Wenn eine ärztliche Verordnung den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme den Arzt oder die Ärztin darauf hinzuweisen und den Hinweis zu dokumentieren. Ist der Hinweis nach Satz 2 erfolgt und dokumentiert, dann kann die Hebamme die Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung verweigern.