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§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.