§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.