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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 21 BMpädPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird als arithmetisches Mittel ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich bei der Zusammenfassung Bruchteile von Punkten, so sind die Stellen nach dem Komma auf volle Einer aufzurunden.

(3) Dies gilt auch bei der Zusammenfassung der schriftlichen und praktischen Prüfung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(5) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.