§ 26 BMpädPrüfO - Prüfungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsabsolventin/dem Prüfungsabsolventen nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.