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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 23 BMpädPrüfO - Nicht bestandene Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen (schriftliche, praktische Prüfung) und Prüfungsfächern (Handlungsfelder, Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit, Prüfungsgespräch) keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nach entsprechender Antragstellung zur Anerkennung dieser Fächer nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.