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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 5 BMpädPrüfO - Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 6 bleibt unberührt.