§ 69 NJG - Inhalt der Terminsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
- 1.
die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,
- 2.
die Bebauung und
- 3.
bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart
des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.