§ 68 NJG - Befreiung von der Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Für das Gebot einer Kommune kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.