Abschnitt 16 VGO - 16. Verlegung bei Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Ist die Justizvollzugsanstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig, so sind Gefangene - ggf. im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Justizvollzugsanstalt - alsbald in die zuständige Anstalt zu verlegen.
(2) Die Einweisungsbehörde ist von der Unzuständigkeit zu unterrichten. In der Aufnahmemitteilung (Nr. 22) ist der Vermerk "Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt ... ist veranlasst!" anzubringen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO bleibt unberührt.
(3) Ist bei Gefangenen, die zum Vollzug einer Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung aufgenommen worden sind, die Anstalt lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als vier Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplanes ab, so kann von einer Verlegung abgesehen werden.