§ 43a NJAVollzG - Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur in besonders dafür vorgesehenen Arresträumen und in besonders gesicherten Räumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig. 2Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. 3 § 42a Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der Arrestantin oder des Arrestanten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.