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§ 43a NJAVollzG - Beobachtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur in besonders dafür vorgesehenen Arresträumen und in besonders gesicherten Räumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig. 2Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. 3 § 42a Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der Arrestantin oder des Arrestanten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.