§ 43a NJAVollzG - Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Arresträumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zulässig.
(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der Arrestantin oder des Arrestanten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.