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§ 43a NJAVollzG - Beobachtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Arresträumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zulässig.

(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der Arrestantin oder des Arrestanten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.