Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NaPATVergRdErl - Geltungsbereich der Bestimmungen, Allgemeines

Bibliographie

Titel
Prüfungen im Geschäftsbereich des MK; nebenamtliche Tätigkeiten in den Prüfungsausschüssen und deren Vergütung
Redaktionelle Abkürzung
NaPATVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1 Die Bestimmungen gelten für Schulprüfungen und entsprechende Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, Prüfungen zum Erwerb von Lehrbefähigungen sowie Prüfungen zum Erwerb sonstiger Befähigungen im Geschäftsbereich des MK nach Maßgabe der Anlagen.

1.2 Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen nur gewährt werden,

1.2.1
wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung - NNVO) und

1.2.2
soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO).

1.3 Mit der Vergütung sind grundsätzlich sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführungen, Protokollführungen, Verwaltungstätigkeiten usw.) einschließlich Lehrproben abgegolten, es sei denn, dies ist in einer Anlage abweichend geregelt.

Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

Beträgt die vorgeschriebene Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungsarbeiten weniger als die in den Anlagen zugrunde gelegte Bearbeitungszeit, so vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Satz 2 gilt entsprechend.

1.4 Wenn Aufsichtsführungen, Protokollführungen, Verwaltungstätigkeiten usw. im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen nebenamtlich von Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen sind, die nach diesen Bestimmungen keine Vergütung erhalten, sind die damit betrauten Beamtinnen oder Beamten im Hauptamt in angemessenem Umfang zu entlasten.

1.5 Wirken mehrere nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer an der Beurteilung einer Prüfungsaufgabe in der Weise mit, dass jede oder jeder von ihnen die gesamte Prüfungsaufgabe ohne Kenntnis der Voten der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers zu beurteilen hat, so erhält jede oder jeder die Hälfte des für die betreffende schriftliche Arbeit unter Aufsicht oder Hausarbeit vorgesehenen Gesamtvergütungssatzes; ist bei der Beurteilung das Votum der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers bekannt, so mindert sich der Anteil am Gesamtvergütungssatz für die Korreferentin oder den Korreferenten oder die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer auf ein Viertel. Erstreckt sich die Mitwirkung nur auf einen Teil der Prüfungsaufgabe, so ist die vorgesehene Vergütung unter den mitwirkenden Prüferinnen und Prüfern anteilig aufzuteilen.

1.6 Nebenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse einschließlich der oder des Vorsitzenden, die nicht selbst prüfen, aber bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses (Notenfindung) verantwortlich mitwirken, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % des für den betreffenden Prüfungsteil festgesetzten Satzes.

1.7 Die Bestimmungen sind bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestimmt, entsprechend anzuwenden.

Für Prüfungstätigkeiten, die zu den Verpflichtungen aus einem Beschäftigungsverhältnis gegen Vergütung gehören, darf eine weitere Vergütung nach diesem Runderlass nicht gezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Juli 2021 (SVBl. S. 402)