Abschnitt 4 SpTSRdErl - Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Talentschulen des Sports
- Redaktionelle Abkürzung
- SpTSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 80 Punkten entsprechend der Anlage 1.
Im jeweils zuständigen RLSB prüfen die für Schulsport zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten, ob die Voraussetzungen nach diesem Erlass vorliegen, und setzen die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden zu dürfen, wird zum jeweiligen Schuljahresbeginn für die Dauer von fünf Jahren durch das jeweils zuständige RLSB erteilt. Die RLSB berichten jährlich zu Schuljahresbeginn dem Niedersächsischen Kultusministerium über die neuen Genehmigungen und führen im Internet ein aktuelles Verzeichnis der "Talentschulen des Sports".
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)