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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SpTSRdErl - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Talentschulen des Sports
Redaktionelle Abkürzung
SpTSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Öffentliche sowie in freier Trägerschaft geführte allgemein bildende und berufsbildende Schulen in Niedersachsen können auf Antrag die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses Erlasses entspricht.

Schulen können sich für die Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" bewerben. Grundsätzliche Ausführungen zur Talentschule des Sports und ihres Kontextes finden sich auch in der Kooperationsvereinbarung "Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen" zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem LandesSportBund Niedersachsen e.V. vom 18.8.2017.

Talentschulen des Sports sind vorwiegend Grund-, in Ausnahmefällen weiterführende Schulen, die sich zum Leistungssport bekennen. An ihnen wird die Bereitschaft zur Sichtung und Förderung motorisch begabter Schülerinnen und Schüler und die Zusammenarbeit mit dem organisierten Sport, u. a. auch mit schulexternen Talentscouts, vorausgesetzt und im Schulprogramm bzw. Schulcurriculum verankert. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten statt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 462)