Abschnitt 4 SpTSRdErl - Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Talentschulen des Sports
- Redaktionelle Abkürzung
- SpTSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 80 Punkten entsprechend der Anlage 1.
In der NLSchB prüfen die für die Schule und die für Schulsport zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten, ob die Voraussetzungen nach diesem Erlass vorliegen, und setzen die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Talentschule des Sports" verwenden zu dürfen, wird zum jeweiligen Schuljahresbeginn für die Dauer von fünf Jahren durch die NLSchB erteilt. Diese berichtet jährlich zu Schuljahresbeginn dem Niedersächsischen Kultusministerium über die neuen Genehmigungen und führt im Internet ein aktuelles Verzeichnis der "Talentschulen des Sports".
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 11. Juni 2018 (SVBl. S. 395)